201003.30
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ALLES WICHTIGE ZUM TRENNUNGSUNTERHALT

Wer ist unterhaltsberechtigt? Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen und in welcher Höhe? Diese und andere wichtige Fragen klärt der Artikel.

  1. Was ist der Trennungsunterhalt?
  2. Entstehen des Unterhaltsanspruchs
  3. Wem steht Trennungsunterhalt zu?
  4. Dauer des Unterhalts
  5. Erwerbsobliegenheit
  6. Ausschluss des Trennungsunterhalts im Ehevertrag
  7. Unsere Kompetenz – Ihre Stärke

WAS IST DER TRENNUNGSUNTERHALT?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Übergangszeit zwischen Trennung und Scheidung zweier Ehepartner. Einer Scheidung geht zumeist das sogenannte Trennungsjahr voraus. Der Gesetzgeber hat es vorgeschrieben, damit sich beide Ehegatten über die Konsequenzen einer Scheidung im Klaren werden und gegebenenfalls Zeit finden, die Trennung rückgängig zu machen. Dementsprechend verlangt der Gesetzgeber auch, dass die finanzielle und materielle Versorgung beider Partner während dieser Zeit durch den Trennungsunterhalt sichergestellt wird.
Nicht nur die Partner einer Ehe trifft die Unterhaltspflicht. Auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es Trennungsunterhalt im gleichen Maße.

ENTSTEHEN DES UNTERHALTSANSPRUCHS

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn zwei Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft in Erwartung ihrer dauerhaften Auflösung beenden. Das geschieht durch Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, also des ehelichen Zusammenlebens.
Wer Scheidung erwartet bzw. sich darauf vorbereitet, soll nicht von der Gut- oder Böswilligkeit des wirtschaftsstärkeren Partners abhängen. Und zwar vor allem dann, wenn dieser bereits zuvor für die Versorgung innerhalb der Ehe aufgekommen ist.
Im Prinzip will der Gesetzgeber geklärt wissen, dass die Ehe nicht einfach durch geänderte Verhaltensweisen, sondern nur vor Gericht beendet werden kann. So lange kein Gericht die Ehe geschieden hat, besteht diese mit allen gesetzlichen Einstands- und Fürsorgepflichten weiter. Deshalb entstehen Ansprüche auf Trennungsunterhalt.

WEM STEHT TRENNUNGSUNTERHALT ZU?

Dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten. Wer weniger Geld als der Noch-Ehepartner verdient, kann seine Berechtigung geltend machen. Ob der andere Teil dann auch zahlen muss, hängt maßgeblich von dessen Leistungsfähigkeit ab. Die wird wie beim nachehelichen Unterhalt ermittelt und ist gegeben, soweit der Unterhaltspflichtige damit nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährdet. Dabei gelten für den eigenen Unterhalt die Selbstbehaltsgrenzen (von aktuell rund 1.100 Euro). Lesen sie zu diesem Thema mehr in unserem Artikel über die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts.
Weil die Ehe während des Unterhaltszeitraums noch besteht, richtet sich die Höhe des Trennungsunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch dabei gilt: Wer vor der Trennung viel Geld zur Verfügung hatte, dem soll auch nach der Trennung weiterhin viel Geld zustehen. Eine Absenkung des Trennungsunterhalts auf einen angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung sind dabei nicht möglich.

DAUER DES UNTERHALTS

Wie der Name schon sagt, besteht der Trennungsunterhaltsanspruch für die Zeit zwischen Trennung (dem Auseinanderleben der Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ist die Scheidung rechtskräftig, entfällt der Trennungsunterhaltsanspruch und wird durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst, dessen Berechnung und Höhe wir in einem separaten Artikel besprechen.
Weil die Trennungszeit mindestens ein Jahr dauert, muss deshalb beachtet werden, dass mit Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Viele Mandanten unterschätzen die Dauer eines Scheidungsverfahrens, das von (im besten Fall) wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren dauern kann. Allerdings kann nach Ablauf eines Jahres eine (verschärfte) Erwerbsobliegenheit des nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten bestehen.

ERWERBSOBLIEGENHEIT

Nach Ablauf des Trennungsjahres muss ein bislang erwerbsloser Partner anfangen, zu arbeiten. Wer bereits erwerbstätig ist, kann unter Umständen eine gesteigerte (oder „verschärfte“) Erwerbsobliegenheit haben und muss monatlich einen gewissen Betrag erwirtschaften. Im Gesetz heißt es dazu:

„Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.“

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt allerdings immer deutlicher, dass sich das Bild von der Ehe in Deutschland wandelt. Richter lassen kaum noch Gründe zu, aus denen die Erwerbsobliegenheit geschmälert wird. Grundsätzlich soll nach dem Trennungsjahr nämlich jeder Ehegatte anfangen, für sich selbst zu sorgen. Wer dennoch zu Hause bleiben möchte, obwohl er in der Lage wäre zu arbeiten, muss Kürzungen in Kauf nehmen. Dann wird diesem Ehegatten das erzielbare Einkommen als fiktives Einkommen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen.

In der Praxis bedeutet das, dass der nicht oder nur geringfügig tätige Ehegatte nach einem Jahr üblicherweise wieder in Vollzeit tätig sein soll. Eine verminderte Erwerbsobliegenheit kann selten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Kindesbetreuung möglich sein.

AUSSCHLUSS DES TRENNUNGSUNTERHALTS IM EHEVERTRAG

Anders als viele andere Arten des Unterhalts kann der Trennungsunterhalt nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Das liegt an der besonderen Schutzwirkung.

UNSERE KOMPETENZ – IHRE STÄRKE

Das Unterhaltsrecht ist kompliziert: Der Umfang des Trennungsunterhalts bedingt beispielsweise auch nicht gleich den Umfang des nachehelichen Unterhalts. Außerdem ist eine rechtzeitige Geltendmachung wichtig, damit Sie finanziell durchgehend abgesichert sind. Wird der Unterhalt zu spät geltend gemacht, ist der Anspruch für die vergangenen Monate nicht mehr durchsetzbar.
Damit Sie eine starke Rechtsberatung erhalten, die alle Eventualitäten abdeckt, beschäftigt die Kanzlei Abogados de Extranjería Madrid ein starkes Team spezialisierter Rechtsanwälte und Fachanwälte. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und kontaktieren Sie uns unverbindlich, wir finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung und das beste Ergebnis.

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